1. Anwendungsbereich
1.1 Die Partner Dialog Unternehmensberatung GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) erbringt gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“) Beratungsleistungen bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Unternehmensführung / Managementberatung
- Vertrieb und Marketing
- Organisation
- Technik
- Datenverarbeitung einschließlich der Vorbereitung von Hard- und Software-
Auswahlentscheidungen - Finanz- und Rechnungswesen
Die vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich jeweils aus dem Vertrag und der Leistungsbeschreibung, die Bestandteil des jeweiligen Vertrages ist.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Erbringung dieser Leistungen durch den Auftragnehmer.
1.2 Die nachstehenden AGB gelten ausschließlich und für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Auftraggebern, soweit keine abweichenden individualvertraglichen Regelungen schriftlich oder in Textform vereinbart wurden.
1.3 Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und/oder Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie von dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform bestätigt werden. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung nicht oder nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis der abweichenden Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos an den Auftraggeber erbringt. Der Geltung der AGB oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit bereits widersprochen.
1.4 Diese AGB in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden, selbst wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.5 Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen.
1.6 Der Auftragnehmer verwendet diese AGB nur gegenüber Unternehmern im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit.
1.7 Ein Vertragsschluss scheitert nicht an widersprechenden AGB des Kunden.
2. Vertragsschluss, Leistungsumfang und Qualität
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder sie erfolgen befristet. Ein Vertrag über Leistungen kommt entweder durch dessen Unterzeichnung oder durch schriftliche Auftragsbestätigung von dem Auftragnehmer oder dadurch zustande, dass der Auftragnehmer den Vertrag ausführt.
2.2 Maßgeblich für den Umfang, die Art und die Qualität der Leistungen von dem Auftragnehmer sind grundsätzlich der abgeschlossene Vertrag und, sofern nicht anders vereinbart, die als verbindlich bezeichneten Projektunterlagen und sonstige Anlagen sowie bei Werkleistungen das Pflichtenheft. Sonstige Angaben sind nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer diese als verbindlich schriftlich bestätigt hat.
2.3 Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen in der vertraglich vereinbarten Qualität sowie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Auftragnehmer führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt unter Beachtung der Berufsgrundsätze und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.
2.4 Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistung des Auftragnehmers umfasst keine erfolgsabhängige Erstellung von Gutachten oder Produkten oder die Erstellung oder Änderung von EDV-Programmen. Der Auftragnehmer garantiert weder die EDV-technische Realisierbarkeit von Vorschlägen oder daraus abgeleiteten Maßnahmen noch übernimmt sie die Verantwortung für die EDV-Umsetzung. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Der Auftrag kann abweichende Regelungen zur Umsetzungsbegleitung enthalten.
2.5 Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des Vertrags hinausgehen. Über Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Leistungsgegenstandes, kann der Auftragnehmer Gesprächsnotizen anfertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen einer Woche schriftlich mit Begründung widerspricht. Der Auftragnehmer wird den Kunden auf diese Wirkung jeweils hinweisen.
2.6 Angaben und Darstellungen in Produkt- und Projektbeschreibungen, Dokumentationen, etc. stellen keine Garantieerklärung von dem Auftragnehmer für die Beschaffenheit von Arbeitsergebnissen, Projekten oder Leistungen dar, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich und schriftlich.
2.7 Sofern der Auftragnehmer Entwicklungen nach Vorgaben und Spezifizierungen des Kunden vornimmt oder sofern der Auftragnehmer Computerprogramme oder sonstige Komponenten Dritter oder des Kunden selbst in Entwicklungen integriert oder eigene Entwicklungen den vorgegebenen Komponenten anpasst, übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten. Insbesondere stellt der Kunde den Auftragnehmer von Schadensersatzansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer wegen Verletzung von fremden Patenten, Urheberrechten, Marken oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend machen.
2.8 Es bleibt dem Auftragnehmer unbenommen, bei der Erbringung der Leistungen freie Mitarbeiter oder Subunternehmer einzusetzen.
3. Leistungsänderungen nach Vertragsschluss
3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
3.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
3.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
3.4 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.
4. Leistungstermine, Verzögerungen
4.1 Alle in den Projektangeboten und Projektverträgen aufgeführten Termine und Zeitangaben dienen lediglich Projektplanungszwecken und sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden im Projektvertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder in sonstiger Weise schriftlich vereinbart. Sofern das Projekt im zeitlichen Rahmen nicht abgeschlossen werden kann, werden sich die Vertragspartner rechtzeitig über eine Anpassung des Leistungsumfanges oder eine angemessene Verlängerung verständigen. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
4.2 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer durch von ihm nicht zu vertretende Umstände (z.B. ohne Verschulden des Auftragnehmers eintretende Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfälle von Mitarbeitern, Hardware oder Nichtbelieferung durch Zulieferer), daran gehindert ist, die Leistungen zu erbringen, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf eine Entscheidung des Kunden zu einem Nachtragsangebot wartet.
4.3 Außer bei Zahlungspflichten gerät der Auftragnehmer nur in Verzug, soweit fest vereinbarte Termine schuldhaft überschritten werden oder Verzögerungen von dem Auftragnehmer zu vertreten sind und eine Mahnung ausgesprochen wurde. Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vom Kunden gesetzte Fristen für die Leistung oder Nacherfüllung müssen angemessen sein, sie dürfen in der Regel nicht kürzer als 10 Arbeitstage sein.
4.4 Wenn der Kunde eine Projekt- oder Vertragsstörung zu vertreten hat, stellt der Auftragnehmer die Mehrkosten gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung.
4.5 Liegt das Leistungshindernis allein im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, weil dieser etwa seine Pflichten zur Information und Kooperation aus dem Beratungsvertrag und/oder Ziff. 6 dieser AGB in einem für das Projekt wesentlichen Punkt nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Dasselbe gilt, sofern der Auftraggeber gegen die Pflicht zur Datensicherung gem. Ziff. 6 verstoßen hat.
5. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
5.1 Das Entgelt für die Leistungen des Auftragnehmers bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Es wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Weitere Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
5.2 Fahrtkosten werden vom Standort des / der eingesetzten BeraterInnen berechnet. Sofern eine Begrenzung der Fahrt- und Übernachtungskosten vereinbart ist, erfolgt je fakturierter Teilrechnung eine volle Belastung der bis dahin angefallenen Nebenkosten bis die festgelegte Grenze erreicht ist.
5.3 Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
5.4 Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
4.5 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5.6 Der Auftraggeber kann vereinbarte Termine und Leistungen vor Beginn der Leistungsaufnahme durch den Auftragnehmer stornieren. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars als Stornogebühr verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis geringeren oder keines Schadens vorbehalten. Die Höhe des angemessenen Teils des vereinbarten Honorars als Stornogebühr hängt dabei von dem Zeitpunkt der Stornierung ab:
- Der Auftraggeber kann vereinbarte Termine und Leistungen mit einer Frist von 90 Tagen vor dem festgelegten Termin kostenfrei stornieren.
- Werden vereinbarte Termine und Leistungen mit einer Frist von mind. 14 Tage vor Leistungserbringung storniert, behält sich der Auftragnehmer vor 50% des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.
- Bei einer Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor der Leistungserbringung ist der Auftragnehmer berechtigt 100% des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen.
Bei einer Verschiebung von festgelegten Terminen gelten die gleichen Bedingungen wie bei einer Stornierung. Die Stornokosten werden bei späterer Leistungserbringung auf das Honorar angerechnet.
Etwaige nicht mehr stornierbare Reise- oder Übernachtungskosten werden dem Auftraggeber in voller Höhe berechnet, wenn die Stornierung/Verschiebung innerhalb von 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin der Leistungserbringung erfolgt.
5.7 Alle Beträge sind Nettobeträge, zu denen die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer sowie etwaige Abgaben und Zölle hinzuzurechnen sind.
5.8 Der Auftragnehmer kann als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Der Auftragnehmer kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen, der Kunde einen niedrigeren (jedoch nicht unter dem gesetzlichen Verzugszinssatz). Befindet sich der Kunde mehr als zwei Wochen mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur Zahlung keine weiteren Lieferungen und Leistungen mehr zu erbringen. Der Auftragnehmer wird den Kunden vor Einstellung der Lieferungen und Leistungen schriftlich darauf hinweisen.
6. Mitwirkung des Kunden
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere erteilt er dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und stellt alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Leistungserbringung auftreten und die Leistung beeinflussen können.
6.2 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner für den Auftragnehmer, der ermächtigt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Erklärungen verbindlich abzugeben und zu empfangen. Bei einer Änderung des Ansprechpartners hat der Kunde den Auftragnehmer zu informieren.
6.3 Kommt der Kunde den Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen zurückzuhalten; sonstige Rechte von dem Auftragnehmer bleiben hiervon unberührt. Leistet der Auftragnehmer dennoch, wird der Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen üblichen Preisen in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, lückenhafter oder nachträglich berichtigter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen.
6.4 Umfassen die Aufgaben des Auftragnehmers Arbeiten an oder mit Datenverarbeitungsgeräten des Auftraggebers, so stellt dieser vor Beginn solcher Tätigkeiten des Auftragnehmers sicher, dass die vorhandenen Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus üblichen, maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.
7. Urheber- und Nutzungsrechte
7.1 An den für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen (Auswertungen, Planungs- und Konzeptunterlagen, sowie zugehöriger Dokumentation, Berichte, Zeichnungen, etc.) erhält der Kunde das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, diese zu eigenen Zwecken, im eigenen Betrieb und in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu gebrauchen. Der Umfang der vertraglichen Nutzungsrechte ergibt sich hierbei bei den Arbeitsergebnissen aus der vertraglichen Bestimmung, dem vertraglich vereinbarten Zweck und aus der Eigenart der Arbeitsergebnisse. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber und berechtigt, die Arbeitsergebnisse und Unterlagen in jedweder Art und Weise zu nutzen und zu verwerten. Dem Auftraggeber vertraglich eingeräumte Nutzungs- oder sonstige Rechte hindern den Auftragnehmer vorbehaltlich der vertraglicher oder nachfolgender Vertraulichkeitsvereinbarungen gem. Ziff. 10 nicht, anlässlich der Durchführung des Vertrages gewonnene Techniken, Methoden oder sonstiges Know-how in Zukunft zu verwenden.
7.2 Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Auch alle anderen Verwertungsarten, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen und die Verbreitung der Arbeitsergebnisse bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
7.3 Der Kunde darf Arbeitsergebnisse nur mit schriftlicher Erlaubnis des Auftragnehmers an Dritte veräußern bzw. überlassen. Der Auftragnehmer wird die Erlaubnis erteilen, wenn der Kunde vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die Nutzung der Arbeitsergebnisse endgültig einstellt und keine Kopien zurückbehalten hat und wenn sich der Dritte dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungs- und Weitergabe-Beschränkung verpflichtet. Der Kunde überlässt dem Dritten Datenträger, die Dokumentation und sonstige Unterlagen im Original.
7.4 Der Auftragnehmer räumt die oben genannten Nutzungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Ausgleichs sämtlicher Forderungen ein. Der Auftragnehmer kann die Einräumung der Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem erheblichen Betrag und für einen Zeitraum von mehr als einem Monat in Zahlungsverzug gerät, die vorliegenden Nutzungsbedingungen nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht nach Punkt 10. verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung, bei Gefahr in Verzug auch ohne diese, nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf wird der Kunde verkörperte Arbeitsergebnisse im Original und gegebenenfalls in Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Er wird auf Anforderung von dem Auftragnehmer die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern. Außer bei Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten wird der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn Dritte auf die Arbeitsergebnisse zugreifen wollen; er wird Dritte auf die Rechtsinhaberschaft des Auftragnehmers und auf die gegebenenfalls nur bedingten und eingeschränkten eigenen Nutzungsrechte hinweisen.
8. Gewährleistung/Mängelansprüche
8.1 Soweit die vertragsgegenständlichen Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist.
8.2 Der Kunde wird alle Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich untersuchen und auftretende Beratungsmängel schriftlich oder textförmlich unter genauer Beschreibung rügen. Der Auftraggeber trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation von Fehlern. Hierzu gehören die Anfertigung eines Mängelberichts und anderer zur Veranschaulichung des Fehlers geeigneter Unterlagen. Der Kunde überlässt dem Auftragnehmer im Gewährleistungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung.
8.3 Der Auftragnehmer kann Gewährleistung zunächst durch Nacherfüllung erbringen.
8.4 Falls die Nacherfüllung nach mehr als zwei Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Anschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl die Vergütung herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Andere Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, wie z. B. Aufwendungsersatz für Mängelbeseitigung durch Dritte, Vertragskosten.
8.5 Im Falle einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers kann der Kunde nur dann Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen und vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde, soweit hierfür nach dem Gesetz eine Fristsetzung des Kunden für die Leistung oder Nacherfüllung erforderlich und nicht im Einzelfall entbehrlich ist, dem Auftragnehmer die Beanstandung konkret benannt und die Vertragsverletzung konkret gerügt hat. Weiterhin muss der Kunde zusammen mit der Fristsetzung angedroht haben, nach erfolglosem Fristablauf die Leistung des Auftragnehmers abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu fordern und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Reagiert der Auftragnehmer auf das Beseitigungsverlangen des Kunden, um die Störung zu beseitigen, so wird der Kunde zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit binnen 10 Arbeitstagen nach Ablauf der gesetzten Frist auf Anforderung des Auftragnehmers endgültig erklären, ob er am bestehenden Vertrag festhält.
8.6 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden beträgt ein (1) Jahr: bei Sachmängeln; bei Rechtsmängeln, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die gelieferten Arbeitsergebnisse herausverlangt werden kann, liegt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers, arglistigem Verschweigen des Mangels, Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB.
9. Haftung
9.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
9.2 Die Haftung des Auftragnehmers und seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Auftraggeber ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wenn nicht eine übernommene Garantie oder ein übernommenes Beschaffungsrisiko besteht oder Pflichten verletzt sind, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist, oder es sich um die Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
9.3 Schadensersatzansprüche wegen der wenigstens fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. Übersteigt in dem vom Auftraggeber nachzuweisenden Schadensfall dieser den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, ist die Haftung des Auftragnehmers für einen einzelnen Schadensfall zusätzlich der Höhe nach auf den Betrag von maximal 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
9.4 Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch für eine etwaige Haftung des Auftragnehmers für einen Datenverlust, eine Verletzung der Vertraulichkeit, der Authentizität und der Integrität der Daten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer übermittelt hat, oder die im Rahmen des Vertrages ausgetauscht, gespeichert oder sonst verarbeitet werden.
Eine Haftung für einen Datenverlust ist ferner dann generell ausgeschlossen, wenn und soweit eine Datensicherung durch den Auftraggeber unterblieben ist und eine Wiederherstellung aus einem Backup bei ordnungsgemäßer Datensicherung hätte erfolgen können.
Im verbleibenden Haftungsfalle wird die Haftung für EDV-Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
9.5 Der Einwand eines Mitverschuldens bleibt vorbehalten.
9.6 Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren. Dies gilt nicht, sofern das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Lebens-, Körper- und Gesundheitsschäden. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den diesen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
9.7 Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht und von dem Auftragnehmer abgelehnt, so müssen sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablehnung klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, ein Beweissicherungsverfahren wurde eingeleitet.
9.8 Der Auftraggeber verzichtet auf etwaige Ansprüche gegen den Auftragnehmer wegen Verschuldens bei Vertragsanbahnung, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Der Auftragnehmer nimmt diesen Verzicht an.
10. Geheimhaltung, Verwahrung
10.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekanntwerdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Sie dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist.
10.2 Nicht von der Geheimhaltungsverpflichtung erfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich waren oder die dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder die ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind, oder zu deren Offenlegung ein Vertragspartner gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch vier Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages hinaus.
11. Vertragsende, Kündigung
11.1 Bei Dauerschuldverhältnissen ohne definiertem Vertragsende kann, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist, jeder Vertragspartner den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat schriftlich zum Monatsende kündigen.
11.2 Jeder Vertragspartner kann das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der andere Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, er das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt, oder wenn ein solches Verfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird; Ansprüche des anderen Vertragspartners gepfändet werden und die Pfändung nicht binnen zwei Wochen aufgehoben wird. Der Kündigung aus wichtigem Grund muss eine schriftliche Abmahnung mit Kündigungsandrohung und Fristsetzung vorausgehen, es sei denn, die Verzögerung wäre für den Kündigenden unzumutbar.
11.3 Das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
12. Zurückbehaltungsrecht / Aufbewahrung von Unterlagen
12.1 Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen wurde.
12.2 Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen nach drei Jahren und bei gem. Ziff. 12.1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
13. Unterlagen
Unterlagen, wie Präsentationen, Prospekte oder Teile daraus dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch unbefugten Personen zugänglich gemacht werden. Alle Angaben und Abbildungen in Verkaufsunterlagen zu Strategien, Entwicklungen und Produktfunktionen, die Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck sind unverbindlich. Änderungen behält sich der Auftragnehmer ohne vorherige Ankündigung vor.
14. Datenschutz
14.1 Die Parteien sichern sich zu, die anwendbaren Regeln des Datenschutzrechts einzuhalten. Auftragnehmer und Auftraggeber werden Informationen, Erkenntnisse und Material, welche aus der Geschäftsbeziehung resultieren, derartig verwahren und sichern, dass die Kenntnisnahmemöglichkeit durch Dritte ausgeschlossen ist. Diese Sicherungspflicht bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen.
14.2 Dem Auftraggeber ist bekannt und damit einverstanden, dass im Rahmen der Inanspruchnahme der Leistungen unternehmens- und personenbezogene Daten auf den Computersystemen des Auftragnehmers durch den Auftragnehmer gespeichert werden können. Weiterhin können für die ordnungsgemäße Abwicklung, Kontrolle und Abrechnung zusätzliche Informationen ausgewertet, gespeichert und auf Datenträgern gesichert werden.
14.3 In diesen Fällen ist der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages (nachfolgend „AV“) erforderlich. Der AV wird gemäß der von dem Auftragnehmer bereitgestellten Vorlage abgeschlossen. Er findet auf alle datenschutzrechtlich relevanten Leistungen des Auftragnehmers Anwendung. Er bildet die im Rechenzentrum des Auftragnehmers tatsächlich vorliegende Situation inklusive der beteiligten Unterauftragnehmer sowie der technischen und organisatorischen Maßnahmen des Auftragnehmers präzise und vollständig ab. Andere Vorlagen finden deshalb keine Verwendung.
14.4 Sollte die Verarbeitung vom Kunden übermittelter personenbezogener Daten einwilligungspflichtig sein, trifft den Auftragnehmer für den Fall der Nichtbeachtung durch den Kunden keine Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang freizustellen. Der Kunde sichert dem Auftragnehmer zu, seinen Pflichten gegenüber betroffenen Personen nachzukommen.
15. Änderungen der AGB, Leistungsbeschreibungen und Preise
15.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die AGB, Preise sowie die Leistungsbeschreibungen, inklusive das Leistungsspektrum zur Anpassung und Weiterentwicklung der Software dem technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fortschritt anzupassen.
15.2 Vorbehaltlich konkreterer Bestimmungen unter diesen Bedingungen, wird der Auftragnehmer beabsichtigte Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibungen und/oder der Preise dem Kunden mindestens einen (1) Monat vor ihrem Wirksamwerden schriftlich mitteilen. Dem Kunden steht in diesem Falle ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu. Erfolgt seitens des Auftraggebers innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung keine schriftliche Kündigung, werden die Änderungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil und der Vertrag mit den geänderten Bedingungen fortgeführt. Der Auftragnehmer weist in seiner Mitteilung auf das Sonderkündigungsrecht und die Folgen der Nichtausübung des Sonderkündigungsrechts hin.
16. Aufrechnung und Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
16.1 Die Abtretung von Forderungen gegen den Auftragnehmer an Dritte ist ausgeschlossen, sofern nicht der Auftragnehmer der Abtretung ausdrücklich zugestimmt hat.
16.2 Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten eigenen Forderungen oder mit eigenen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers.
17. Treuepflicht
17.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
17.2 Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitenden oder ehemaligen Mitarbeitenden, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit.
17.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Mitarbeitenden des Auftragnehmers diesem unverzüglich mitzuteilen.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Daten des Kunden dürfen bei dem Auftragnehmer für interne Zwecke gespeichert werden.
18.2 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertragswerkes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Schriftformerfordernis kann selbst nur ausdrücklich und schriftlich von den Vertragspartnern aufgehoben werden. Die Vertragspartner genügen dem Schriftformerfordernis auch durch die Versendung von Dokumenten per E-Mail. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.
18.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollten diese unvollständig sein, so wird das Vertragsverhältnis im übrigen Inhalt nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
18.4 Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.
18.5 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Bei Rechtsstreitigkeiten gegen den Auftraggeber kann der Auftragnehmer jedoch auch die Gerichte des Ortes anrufen, an dem der Auftraggeber bzw. einer der Auftraggeber bei mehreren Personen als Vertragspartner seinen Sitz hat.
18.6 Der Auftragnehmer nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.
Stand: Mai 2022